OGH 13Os21/91 (RS0089206)

OGH13Os21/9115.5.1991

Rechtssatz

In die Risikosphäre des Erstverursachers einer Körperverletzung fallen grundsätzlich alle nicht ganz außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegenden (adäquaten) ärztlichen Behandlungsfehler, wobei nicht schon danach differenziert werden kann, ob das nachträgliche ärztliche Fehlverhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Selbst ein solchem Grad des Verschuldens an sich entsprechender Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst würde nicht unbedingt die aus der Verletzung unmittelbar resultierende Gefahr derart dominieren, daß der Zusammenhang zwischen Enderfolg und Täterverhalten ganz in den Hintergrund träte.

Normen

StGB §6 D
StGB §7 Abs2
StGB §87 Abs2

13 Os 21/91OGH15.05.1991

Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172

11 Os 26/13bOGH19.03.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910515_OGH0002_0130OS00021_9100000_001

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