OGH 8Ob531/91 (RS0047323)

OGH8Ob531/9111.4.1991

Rechtssatz

Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu.

Normen

ABGB §140 Aa

8 Ob 531/91OGH11.04.1991
4 Ob 512/92OGH28.01.1992
1 Ob 588/93OGH25.08.1993
4 Ob 513/96OGH26.03.1996

Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77

1 Ob 109/99gOGH27.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge. (T2)

1 Ob 84/04sOGH01.07.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/100

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0080OB00531_9100000_001

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