OGH 4Ob90/90 (RS0077265)

OGH4Ob90/9012.3.1991

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.

Normen

UrhG §81 Abs1

4 Ob 90/90OGH12.03.1991

Veröff: ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137

1 Ob 28/91OGH20.11.1991

Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T1) Beisatz: Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den, der an der Störung teilnimmt, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter)

4 Ob 1123/93OGH11.01.1994

nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. (T3)

4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Auch; Veröff: SZ 67/151

4 Ob 1013/95OGH07.03.1995

nur T1

4 Ob 2282/96hOGH01.10.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4)

4 Ob 2249/96fOGH17.09.1996

nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. (T5) Beis wie T4

4 Ob 2363/96wOGH17.12.1996

Vgl auch; nur: Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T6) Beisatz: Wer als Redakteur einer Zeitschrift den Verstoß gegen die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk (mit)veranlaßt hat, haftet nach § 81 UrhG. (T7) Veröff: SZ 69/283

4 Ob 151/99fOGH13.09.1999

Auch; nur T3

4 Ob 30/04xOGH16.03.2004

Auch; nur T5

4 Ob 86/20fOGH02.07.2020

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00090_9000000_002

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