OGH 4Ob1008/91 (RS0079401)

OGH4Ob1008/9112.3.1991

Rechtssatz

Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Normen

UWG §14 B1
UWG §14 B2

4 Ob 1008/91OGH12.03.1991
4 Ob 102/11wOGH05.07.2011

Vgl auch

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Beisatz: Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kläger die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften. (T1)

4 Ob 46/22aOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann für sich allein das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage grundsätzlich („im Regelfall“) nicht begründen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB01008_9100000_001

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