OGH 1Ob516/91 (RS0020188)

OGH1Ob516/916.3.1991

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte muss eine Klausel, die - wegen drohender Ausübung des Vorkaufsrechtes in den Drittvertrag aufgenommen - sich deshalb des drittvertraglichen Synallagmas bewegt, als kaufvertraglichen "Fremdkörper" nicht übernehmen.

Normen

ABGB §1077

1 Ob 516/91OGH06.03.1991

Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454

1 Ob 49/00pOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte muss solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren. (T1); Veröff: SZ 73/120

5 Ob 244/03yOGH25.05.2004

Beis wie T1

8 Ob 161/08xOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0124640. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/45

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Gründe, aus denen dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung unter den im Kaufvertrag vereinbarten Nebenbedingungen (§ 1077 ABGB) unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. (T4)

5 Ob 49/22zOGH01.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zahlung der Maklerprovision durch die Käuferseite; keine unbillige Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_002

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