Normen
1 Ob 516/91 | OGH | 06.03.1991 |
Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454 |
1 Ob 49/00p | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte muss solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren. (T1); Veröff: SZ 73/120 |
5 Ob 244/03y | OGH | 25.05.2004 |
Beis wie T1 |
8 Ob 161/08x | OGH | 02.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0124640. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/45 |
2 Ob 27/13d | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gründe, aus denen dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung unter den im Kaufvertrag vereinbarten Nebenbedingungen (§ 1077 ABGB) unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. (T4) |
5 Ob 49/22z | OGH | 01.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zahlung der Maklerprovision durch die Käuferseite; keine unbillige Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)