OGH 12Os1/91 (RS0101757)

OGH12Os1/9114.2.1991

Rechtssatz

Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).

Normen

StPO §437

12 Os 1/91OGH14.02.1991

Veröff: EvBl 1991/120 S 513 = JBl 1992,55

12 Os 73/09sOGH02.07.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0120OS00001_9100000_001

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