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§ 437 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

§ 437.

Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250153