11 Os 135/90 | OGH | 29.01.1991 |
17 Os 5/14k | OGH | 11.08.2014 |
Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T1) |
17 Os 6/16k | OGH | 06.06.2016 |
Auch; Beisatz: Zum Beitragstäter bei schwerer Nötigung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0110OS00135_9000000_002
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