OGH 9ObA311/90 (RS0038544)

OGH9ObA311/9016.1.1991

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art 1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.

Normen

ABGB §365 A
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 Abs1 I1

9 ObA 311/90OGH16.01.1991

Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210

9 ObA 607/90OGH16.01.1991
1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof stellt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auf Sachlichkeitserwägungen und auch auf die Verhältnismäßigkeit ab. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/145

5 Ob 192/97iOGH24.06.1997

nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. (T2)

5 Ob 193/97mOGH08.07.1997

nur T2

5 Ob 209/97iOGH24.06.1997

nur T2

5 Ob 190/97wOGH08.07.1997

nur T2

6 Ob 109/01zOGH06.06.2001

Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt. Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T1

6 Ob 99/01dOGH05.07.2001

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 205/02yOGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964). (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/151

10 ObS 360/02tOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 103/03tOGH25.02.2004

nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt. (T5) Beisatz: Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (T6)

9 ObA 132/03gOGH17.03.2004

nur T5; Beis wie T6

4 Ob 11/04bOGH30.03.2004

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 271/09bOGH11.02.2010

Auch

6 Ob 32/10iOGH19.03.2010

nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T7)

9 Ob 15/11pOGH28.06.2011

nur T5

6 Ob 109/11iOGH18.07.2011

nur T5; Beis wie T6; Bem: hier: TirHöfeG. (T8)

6 Ob 88/12bOGH24.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)

5 Ob 124/13sOGH06.11.2013

Auch; nur ähnlich T2; Veröff: SZ 2013/105

5 Ob 125/13pOGH06.11.2013

Auch; nur ähnlich T2

5 Ob 126/13kOGH06.11.2013

Auch; nur ähnlich T2

10 Ob 27/14iOGH17.06.2014

Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_002

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