OGH 8Ob654/90 (RS0076934)

OGH8Ob654/9020.12.1990

Rechtssatz

Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.

Normen

UVG §26 Abs1
UVG §29

8 Ob 654/90OGH20.12.1990
10 Ob 27/10hOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes. (T1)

10 Ob 15/11wOGH12.04.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0080OB00654_9000000_001

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