Rechtssatz
Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet.
3 Ob 83/01d | OGH | 19.09.2002 |
Beisatz: Für den Bestand oder das Fehlen der Schenkungsabsicht ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der darauf seinen Anspruch oder seine Einwendung gründet. (T1) |
3 Ob 55/03i | OGH | 25.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Wendet der Beklagte ein, er habe nur ein Schenkungsversprechen abgegeben, das mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig sei, so ist er hiefür beweispflichtig. (T2) |
10 Ob 33/08p | OGH | 22.04.2008 |
Beisatz: Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00603_9000000_002
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