OGH 1Ob27/90 (RS0040061)

OGH1Ob27/9019.12.1990

Rechtssatz

Die strafgerichtliche Verurteilung bindet das Amtshaftungsgericht bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen dann nicht, wenn aus diesem Urteil Ersatzansprüche abgeleitet werden.

Normen

AHG §1 G
AHG §12 Abs2
ZPO §268 IIIB
ZPO §268 IIID6

1 Ob 27/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Vgl; Beisatz: Das Amtshaftungsgericht ist an die, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes zugrunde liegenden Tatsache im Vorverfahren über die Befangenheit des Richters und die Nichtigerklärung des Vorverfahrens gebunden, muß aber jedenfalls das Verschulden im Verhalten des Richters im Vorverfahren als Organ des Rechtsträgers ebenso selbständig prüfen wie die Tatsache, ob den Kläger (bereits) ein Schaden entstanden ist. (T1) Veröff: SZ 65/125

1 Ob 235/03wOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Amtshaftungsansprüche können grundsätzlich auch aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil abgeleitet werden. (T2)

6 Ob 238/12mOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bindung an die Enthebung des Sachverständigen im Vorverfahren. (T3)

1 Ob 240/20fOGH28.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00027_9000000_002

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