OGH 9ObA604/90 (RS0085698)

OGH9ObA604/9021.11.1990

Rechtssatz

Fehlt es an der Behauptung eines Sachverhalts zur Gänze, ist der Antrag dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist der Feststellungsantrag mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 604/90OGH21.11.1990
9 ObA 608/90OGH19.12.1990
8 ObA 57/97hOGH12.03.1998

nur: Fehlt es an der Behauptung eines Sachverhalts zur Gänze, ist der Antrag dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. (T1); Beisatz: Ebenso wenn er unbestimmt oder unvollständig ist, sodaß er die sachliche Erledigung des Antrages nach jeder Richtung hin ausschließt. Nur wenn die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht. (T2) Veröff: SZ 71/51

9 ObA 214/00mOGH06.12.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nur wenn die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht. (T3)

9 ObA 38/03hOGH27.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag an den Antragsteller, seinen Antrag durch Sachverhaltsbehauptungen zu ergänzen, kommt in Fällen, in denen der Antragsteller gar nicht verhehlt, dass er die Lösung eines abstrakten, von einem konkreten Sachverhalt losgelösten Rechtsproblems anstrebt, nicht in Betracht. (T4)

8 ObA 52/03kOGH03.12.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00604_9000000_001