OGH 7Ob624/90 (RS0047376)

OGH7Ob624/9015.11.1990

Rechtssatz

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen).

Normen

ABGB §97

7 Ob 624/90OGH15.11.1990
8 Ob 540/91OGH23.05.1991

Auch; nur: Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen). (T1) Beisatz: Es genügt, daß als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53083 ua). (T2)

1 Ob 519/93OGH11.05.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 595/93OGH16.12.1993

nur: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. (T3); Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten. (T4)

8 Ob 513/94OGH13.04.1994

Auch; nur T3

7 Ob 194/98zOGH13.07.1998

Auch; nur T3

3 Ob 106/17kOGH04.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00624_9000000_002

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