OGH 9ObA259/90 (RS0036811)

OGH9ObA259/907.11.1990

Rechtssatz

Der Parteienvertreter darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben (EvBl 1987/94 ua), indem er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Normen

ZPO §146 III

9 ObA 259/90OGH07.11.1990

Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172

9 ObA 357/97hOGH05.11.1997

Auch; Beisatz: Das Versäumungsurteil ungelesen abzulegen, ohne mit dem Beklagten Rücksprache wegen der Zustellung des Versäumungsurteils und des damit in Gang gesetzten Fristenlaufes zu halten, muß nach dem Maßstab, der an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anzulegen ist, als auffallend sorgloses Verhalten gewertet werden. (T1)

9 ObA 9/00iOGH26.04.2000
9 ObA 79/04iOGH11.01.2005

Vgl; Beisatz: Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. (T2)

9 ObA 40/11iOGH27.07.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00259_9000000_003

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