OGH 15Os98/90 (RS0091432)

OGH15Os98/9030.10.1990

Rechtssatz

Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient.

Normen

StGB §28 Cb
StGB §223
StGB §224
StGB §302

15 Os 98/90OGH30.10.1990
16 Os 43/90OGH15.02.1991

Vgl aber; Beisatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311 StGB) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: § 223 Abs 2, 224 StGB) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Relation zu §§ 223, 224 StGB). Letztere Prämisse trifft aber auf eine Urkundenfälschung in Relation zu einer Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung die Urkundenfälschung keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung bildet (vgl hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu. (T1) Veröff: EvBl 1991/118 S 511 = RZ 1991/69 S 206

14 Os 129/09sOGH02.03.2010

Vgl; Bem: Hier: Dies trifft auf die - hier aktuelle - Misshandlung eines Festzunehmenden nicht zu, weil einem Beamten eine Befugnis hiefür auch in abstracto niemals zukommt und [eine solche] daher auch nicht missbraucht werden kann. (T2)

14 Os 76/18kOGH09.10.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0150OS00098_9000000_002

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