OGH 8Ob650/90 (RS0047748)

OGH8Ob650/9030.10.1990

Rechtssatz

Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.

Normen

ABGB §140 Cc

8 Ob 650/90OGH30.10.1990
8 Ob 509/91OGH14.02.1991

Auch

8 Ob 520/91OGH07.03.1991
8 Ob 521/92OGH20.02.1992
1 Ob 629/91OGH15.01.1992

Vgl aber; Beisatz: Es dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen. (T1)

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00650_9000000_001

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