OGH 11Os97/90 (RS0094352)

OGH11Os97/9024.10.1990

Rechtssatz

Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt.

Normen

StGB §142 Abs2 Ga

11 Os 97/90OGH24.10.1990
15 Os 38/91OGH06.06.1991

Vgl; Beisatz: Jedoch erhebliche Gewalt, wenn das Tatopfer nicht nur umringt, sondern auch heftig gegen eine Wand gedrückt und dabei, von einem Täter am Hals gepackt, sein Kopf ("sehr weit") nach hinten gedrückt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_003

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