OGH 10ObS329/90 (RS0084334)

OGH10ObS329/909.10.1990

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Normen

ASVG §107 Abs1

10 ObS 329/90OGH09.10.1990

Veröff: SSV-NF 4/127

10 ObS 70/99pOGH04.05.1999

Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T1); Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2)

10 ObS 161/02bOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG. (T3)

10 ObS 149/09yOGH01.06.2010

Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1 4. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ‑ unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ‑ bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1

10 ObS 90/11zOGH08.11.2011

Auch

10 ObS 160/13xOGH19.11.2013
10 ObS 84/17aOGH13.09.2017

Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00329_9000000_002

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