OGH 4Ob550/90 (RS0033629)

OGH4Ob550/909.10.1990

Rechtssatz

Ein Erlagsantrag im Sinne des § 1425 ABGB setzt einen tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraus; eine Entscheidung über die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlages ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII

4 Ob 550/90OGH09.10.1990

Veröff: NZ 1992,9

5 Ob 260/01yOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Gerade für die Sicherstellung eines Gläubigers muss gefordert werden, dass über die Annahme eines Gerichtserlags erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden kann, weil die Sicherstellung - also das mit dem Gerichtserlag angepeilte Ziel - erst mit der tatsächlichen Leistung bewirkt wird. (T1)

6 Ob 280/03zOGH27.05.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00550_9000000_001

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