OGH 6Ob280/03z

OGH6Ob280/03z27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin Mag. Silvia J*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. Eva O*****, und 2. Elisabeth G*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 2003, GZ 43 R 613/03w-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. Juli 2003, GZ 2 Nc 32/03z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrem am 22. 7. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin "den von ihr erlegten Betrag von 398,82 EUR als Bestandzins für Juli 2003 betreffend die Wohnung top Nr 23+24 im Hause *****" zu Gericht anzunehmen und einen Verwahrungsauftrag zu erlassen. Sie sei Hauptmieterin dieser Wohnung. Die Antragsgegnerinnen seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und verweigerten die Annahme der Zahlung des Mietzinses von 398,82 EUR für Juli 2003 mit der Behauptung, die Antragstellerin sei nicht Hauptmieterin der Wohnung. Diese Auffassung sei unzutreffend. Peter G***** habe die Wohnung mit Mietvertrag vom 1. 7. 1999 gemietet, sie jedoch wegen Durchführung von Zusammenlegungs- und Adaptierungsarbeiten nicht bezogen. Sie habe im August 2000 Peter G***** kennen gelernt. Kurze Zeit darauf sei eine Lebensgemeinschaft entstanden. Sie und Peter G***** hätten vorgehabt, die Wohnung gemeinsam zu beziehen, und die Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten vorangetrieben. Die Erlegerin habe rund 6.000 EUR in die Renovierung und Adaptierung der Wohnung investiert. Es sei beabsichtigt gewesen, die Wohnung nach Abschluss der Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten gemeinsam zu beziehen. Am 12. 5. 2003 habe sich Peter G***** in der Wohnung erschossen. Aufgrund dieses Vorfalls hätten weitere Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit Schreiben vom 20. 6. 2003 habe die Erlegerin gegenüber den Erlagsgegnerinnen ihr Eintrittsrecht geltend gemacht. Sie sei gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigt, weil sie an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis habe und im Begriff gewesen sei, die Wohnung gemeinsam mit dem bisherigen Mieter zu beziehen. Dies habe sich insbesondere dadurch manifestiert, dass sie namhafte Investitionen in die Wohnung getätigt habe. Ein gemeinsames Beziehen der Lebensgefährten sei lediglich wegen des plötzlichen und unerwarteten Selbstmords.

Das Erstgericht wies den Erlagsantrag zurück, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben nicht Lebensgefährtin im Sinn des § 14 Abs 3 MRG sei, habe sie doch die Wohnung mit dem Mieter weder bewohnt noch gemeinsam bezogen. Zwischen ihr und den Antragsgegnerinnen bestehe daher kein Schuldverhältnis.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wenngleich es nicht aktenkundig sei, dass der nach den Behauptungen der Antragstellerin geschuldete Betrag bereits bei Gericht erlegt sei, so sei doch nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung von einem tatsächlich erfolgten Erlag auszugehen, zumal das Erstgericht einen Nichterlag nicht zum Zurückweisungsgrund gemacht habe. Mit ausführlicher Begründung verneint es eine schlüssige Darlegung des behaupteten Eintrittsrechts der Antragstellerin. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung im Annahmeverfahren nach § 1425 ABGB zur Frage des vom Erleger behaupteten Eintrittsrechts als Lebensgefährte nach § 14 Abs 3 MRG noch nicht ergangen sei.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 16 Abs 3 AußStrG) - unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da bei Geldschulden nur der tatsächlich bewirkte Erlag den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, darf einem Erlagsantrag nach § 1425 ABGB nur stattgegeben werden, wenn der Erlag bereits tatsächlich erfolgt ist (4 Ob 550/90 = NZ 1992, 9; 5 Ob 260/01y; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1425 Rz 14a; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 § 1425 Rz 24).

Auf Grund der Bekanntgabe des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 11. 5. 2004 steht fest, dass der im Erlagsgesuch genannte Betrag von 398,82 EUR bisher nicht erlegt wurde. Der Erlagsantrag ist daher schon aus diesem Grund unberechtigt.

Mangels Vorliegens einer im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Stichworte