Rechtssatz
Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweigerung aufzufassende Erklärung, mit der Disposition nicht einverstanden zu sein, berechtigt (noch) nicht zur Entlassung. (Hier: Abänderung der 8 Jahre hindurch gehandhabten Diensteinteilung ohne Rücksicht auf Termine für die therapeutische Behandlung des Arbeitnehmers).
SW: Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Weisung — Anordnung — Zeiteinteilung — Dienstzeit — Arbeitszeit — medizinisch — Weigerung — Verweigerung — Leitungsrecht — Pflichtenvernachlässigung
9 ObA 156/99b | OGH | 13.10.1999 |
nur: Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_009OBA00233_9000000_001
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