OGH 9ObA233/90 (RS0029795)

OGH9ObA233/9026.9.1990

Rechtssatz

Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweigerung aufzufassende Erklärung, mit der Disposition nicht einverstanden zu sein, berechtigt (noch) nicht zur Entlassung. (Hier: Abänderung der 8 Jahre hindurch gehandhabten Diensteinteilung ohne Rücksicht auf Termine für die therapeutische Behandlung des Arbeitnehmers).

SW: Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Weisung — Anordnung — Zeiteinteilung — Dienstzeit — Arbeitszeit — medizinisch — Weigerung — Verweigerung — Leitungsrecht — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4f

9 ObA 233/90OGH26.09.1990
9 ObA 156/99bOGH13.10.1999

nur: Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00233_9000000_001

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