OGH 10ObS276/90 (RS0014598)

OGH10ObS276/9025.9.1990

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden, weshalb auch eine schlüssige Vereinbarung genügt (§ 863 ABGB).

Normen

ABGB §863 M
ASVG §258

10 ObS 276/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/115

10 ObS 313/91OGH12.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/127

10 ObS 2105/96yOGH21.05.1996

Beisatz: Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T2) Veröff: SZ 69/121

10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Vgl auch; nur: Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden. (T2a); Veröff: SZ 2002/139

1 Ob 95/10tOGH10.08.2010

nur: Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist nicht an die Form eines Notariatsaktes gebunden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_001

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