OGH 7Ob614/90 (RS0049057)

OGH7Ob614/9020.9.1990

Rechtssatz

Nach dem am 01.07.1989 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden KindRÄG wird der Jugendwohlfahrtsträger bereits mit dem Einlangen eines entsprechenden Ersuchens, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder mit dem Abschluß der Niederschrift hierüber Sachwalter des Kindes für die Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nicht mehr.

Normen

ABGB §212

7 Ob 614/90OGH20.09.1990

Veröff: RZ 1991/55 S 174 = ÖA 1992,22

7 Ob 650/90OGH11.10.1990

Veröff: EvBl 1991/51 S 246

4 Ob 564/91OGH19.11.1991

Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,88

1 Ob 647/92OGH20.04.1993
3 Ob 526/94OGH25.05.1994
5 Ob 530/95OGH26.09.1995

Beisatz: Auch für die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Vertretungsbefugnis ist zu fordern, daß er dem Gericht angezeigt werden muß. (T1)

3 Ob 2040/96pOGH27.03.1996
7 Ob 268/99hOGH27.10.1999

Auch; Beisatz: Wird dem "anderen" Elternteil die Obsorge (allein) übertragen, so kann dieser, die dem Jugendamt übertragene Unterhaltssachwalterschaft ohne Hinzuziehung des Gerichts widerrufen. (T2)

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Zur Beendigung der Vertretungsbefugnis durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung bedarf es keines Gerichtsbeschlusses und keines gerichtlichen Verfahrens, weil sie mit dem Widerruf der Zustimmung schon ex lege eintritt. (T3)

8 Ob 144/03iOGH23.01.2004

Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß §212 Abs2 und3 ABGB tritt ex lege ein, während der besondere Kurator gemäß §271 Abs1 ABGB durch das Gericht zu bestellen ist. (T4); Veröff: SZ 2004/11

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00614_9000000_001

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