OGH 4Ob71/90 (RS0009112)

OGH4Ob71/9018.9.1990

Rechtssatz

Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.

Normen

ABGB §26
VerG §1

4 Ob 71/90OGH18.09.1990

JBl 1991,784 = SZ 63/156

4 Ob 83/90OGH18.09.1990
6 Ob 542/92OGH25.11.1992

Auch

3 Ob 300/05xOGH29.03.2006

Beisatz: Der Verein darf also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten. Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegte sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_001

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