OGH 8Ob623/90 (RS0046440)

OGH8Ob623/9013.9.1990

Rechtssatz

Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.

Normen

JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5
JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1

8 Ob 623/90OGH13.09.1990

Veröff: WoBl 1991,67

6 Ob 631/91OGH06.02.1992

Veröff: EvBl 1993,132 (Call)

5 Ob 1110/92OGH02.02.1993

Auch

5 Ob 109/94OGH22.11.1994

Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1)

4 Ob 2231/96hOGH17.09.1996

Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. (T3)

5 Ob 35/05sOGH12.07.2005

Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4)

2 Ob 171/09zOGH28.09.2009

nur T1

3 Ob 120/11kOGH06.07.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00623_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)