OGH 4Ob122/90 (RS0043819)

OGH4Ob122/9011.9.1990

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 519 ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann.

Normen

KO §7
ZPO §519 E1

4 Ob 122/90OGH11.09.1990

Veröff: MR 1991,28

1 Ob 200/98pOGH28.07.1998

Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Wird über das Vermögen einer Prozesspartei während des Verfahrens zweiter Instanz der Konkurs eröffnet, ist der Beschluss betreffend den Eintritt der Unterbrechung und eine die Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung durch das Berufungsgericht anfechtbar, und zwar ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen. (T1)

3 Ob 158/00gOGH20.06.2001

Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. (T2) <br/>Beisatz: Wegen der Verneinung des Vorliegens eines Gemeinschuldnerprozesses (§ 6 Abs 3 KO) durch das Berufungsgericht könnte das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 KO nur gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, sodass die Entscheidung einer Klagszurückweisung in Bezug auf den Gemeinschuldnerprozess gleichzuhalten ist. (T3)

7 Ob 112/01yOGH11.07.2001

Gegenteilig; Beisatz: Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Z 1 leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen. (T4)

1 Ob 182/01yOGH25.09.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichtes auf Unterbrechung. (T5) <br/>Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T6)

6 Ob 276/01hOGH29.11.2001

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T7)

10 Ob 76/16yOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T8)<br/>

6 Ob 172/16mOGH30.01.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00122_9000000_001

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