OGH 9ObA605/90 (RS0051870)

OGH9ObA605/9029.8.1990

Rechtssatz

Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.

Normen

AZG §10 Abs2

9 ObA 605/90OGH29.08.1990

Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

9 ObA 34/10fOGH26.05.2010
9 ObA 115/19fOGH29.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_003

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