OGH 5Ob4/90 (RS0031487)

OGH5Ob4/9028.8.1990

Rechtssatz

Bei einem Konsensualvertrag - wie einem Mietvertrag - ist im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist und ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den umständlicheren Weg über den Vorvertrag gehen wollten.

Normen

ABGB §936 II
ABGB §1092
MRG §16

5 Ob 4/90OGH28.08.1990

Veröff: WoBl 1991,71 = MietSlg XLII/25

4 Ob 1584/94OGH20.09.1994

Beisatz: Diese Zweifelsregelung gilt aber nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollten. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind. (T1)

1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kauf (T2) Veröff: SZ 70/197

3 Ob 315/97pOGH23.02.1998
9 ObA 397/97sOGH15.04.1998

nur: Bei einem Konsensualvertrag ist im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist. (T3); Beisatz: Hier: (Angestellten-)Dienstvertrag. (T4)

5 Ob 324/98bOGH29.06.1999
8 Ob 232/99xOGH09.03.2000

nur T3; Beis wie T1

3 Ob 58/10sOGH28.04.2010
9 Ob 63/12yOGH29.01.2013

Auch

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00004_9000000_001