Normen
12 Os 95/90 | OGH | 23.08.1990 |
12 Os 102/97 | OGH | 07.08.1997 |
Beisatz: Daß der in Polen wohnende Zeuge mit einem Aufenthaltsverbot in Österreich belegt ist, steht daher seiner unmittelbaren Einvernahme durch das erkennende Gericht nicht entgegen. Im übrigen wäre bei Weigerung des Zeugen vor dem österreichischen Gericht auszusagen (§ 72 Abs 1 ARHG), seine Vernehmung im Rechtshilfeweg offengestanden. (T1) |
13 Os 153/03 | OGH | 18.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden.(T2) |
15 Os 70/20p | OGH | 30.09.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900823_OGH0002_0120OS00095_9000000_001
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