OGH 12Os95/90 (RS0098229)

OGH12Os95/9023.8.1990

Rechtssatz

Ein vom Willen innerstaatlicher Behörden abhängiges (rechtliches) Hindernis (die erhebenden Beamten waren nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden, sodaß sie zwar über den Inhalt vertraulicher Informationen aussagen, nicht aber den Namen der Informanten nennen durften) stellt keine Unerreichbarkeit der (Originalzeugen) Zeugen im Sinn des - einzig und allein auf Hindernisse tatsächlicher Art abstellenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO dar.

Normen

StPO §252 Abs1 Z1

12 Os 95/90OGH23.08.1990
12 Os 102/97OGH07.08.1997

Beisatz: Daß der in Polen wohnende Zeuge mit einem Aufenthaltsverbot in Österreich belegt ist, steht daher seiner unmittelbaren Einvernahme durch das erkennende Gericht nicht entgegen. Im übrigen wäre bei Weigerung des Zeugen vor dem österreichischen Gericht auszusagen (§ 72 Abs 1 ARHG), seine Vernehmung im Rechtshilfeweg offengestanden. (T1)

13 Os 153/03OGH18.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden.(T2)

15 Os 70/20pOGH30.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900823_OGH0002_0120OS00095_9000000_001

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