Normen
StPO §72
11 Ns 14/90 | OGH | 08.08.1990 |
15 Os 14/09m | OGH | 15.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110NS00014_9000000_001
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