OGH 8Ob688/89 (RS0071986)

OGH8Ob688/8926.7.1990

Rechtssatz

Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwaltes, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht.

Normen

GebAG §25 Abs1
GebAG §25 Abs1a
RATG allg

8 Ob 688/89OGH26.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,54

10 Ob 509/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, dass das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde, wäre durchaus vertretbar. (T1)

2 Ob 145/05wOGH07.07.2005

Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog § 25 Abs 1 GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2)<br/>Beisatz: Das RATG kennt keinen zwingenden Erlag von kostendeckenden Honorarvorschüssen. (T3)

3 Ob 132/08wOGH03.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus § 25 Abs 1 dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4)

6 Ob 239/09dOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 15/14zOGH17.06.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5)

1 Ob 70/17aOGH24.05.2017

Beis wie T2

6 Ob 187/21zOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00688_8900000_001

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