Normen
UVG §19 Abs1
1 Ob 606/90 | OGH | 11.07.1990 |
Veröff: ÖA 1991,148 |
3 Ob 506/91 | OGH | 13.02.1991 |
1 Ob 601/91 | OGH | 09.10.1991 |
Auch |
1 Ob 145/06i | OGH | 11.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ermessensentscheidung über die Einbehaltung darf nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen. Eine solche Gefährdung ist jedoch anzunehmen, wenn eine Einbehaltung eine wesentliche Unterschreitung des Durchschnittsbedarfssatzes, der einen Anhaltspunkt für die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung bildet, zur Folge hätte. Davon kann keine Rede sein, wenn selbst die nicht reduzierten Unterhaltsvorschüsse hinter dem Regelbedarf eines Minderjährigen ganz wesentlich zurückbleiben. (T1) |
10 Ob 71/18s | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beisatz: Eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn der reduzierte Unterhaltsvorschuss den Regelbedarfssatz auf nicht nur kurze Zeit nicht nur unwesentlich unterschreitet, selbst wenn nur ein verhältnismäßig geringer Vorschussbetrag einzubehalten wäre. Orientierungshilfe bei der Entscheidung über den Einbehalt ist, dass der Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, ist in aller Regel der Einbehalt dem Grunde nach unzulässig. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00606_9000000_001
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