OGH 9ObA161/90 (RS0065662)

OGH9ObA161/9027.6.1990

Rechtssatz

An die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. (hier: Bruttobeträge im Prüfungsprozess).

Normen

KO §111

9 ObA 161/90OGH27.06.1990

Veröff: RZ 1991/30 S 120

9 ObS 20/91OGH15.01.1992

Veröff: WBl 1992,125

9 ObA 27/03sOGH25.06.2003

Auch; Beisatz: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. Damit muss jedoch der Arbeitnehmer seine Forderung ausdrücklich oder schlüssig auf Bruttozahlung beschränken. (T1)

9 ObA 100/03aOGH10.09.2003

Beis wie T1 nur: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. (T2)

8 ObA 100/03vOGH30.10.2003

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00161_9000000_001

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