Normen
KO §111
9 ObA 161/90 | OGH | 27.06.1990 |
Veröff: RZ 1991/30 S 120 |
9 ObS 20/91 | OGH | 15.01.1992 |
Veröff: WBl 1992,125 |
9 ObA 27/03s | OGH | 25.06.2003 |
Auch; Beisatz: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. Damit muss jedoch der Arbeitnehmer seine Forderung ausdrücklich oder schlüssig auf Bruttozahlung beschränken. (T1) |
9 ObA 100/03a | OGH | 10.09.2003 |
Beis wie T1 nur: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. (T2) |
8 ObA 100/03v | OGH | 30.10.2003 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00161_9000000_001
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