Rechtssatz
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist (EvBl 1978/49 = ÖJZ-LSK 1977/383 bis 387 = RZ 1977/138) - liegt nur dann vor, wenn die angeordnete generelle Maßnahme des Gerichtes so weit geht, dass die Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt wird. Einschränkungen durch Raumverhältnisse und Einzelmaßnahmen der Prozeßleistung, durch die individuell bestimmte Personen von der Anwesenheit bei der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden (EvBl 1978/49; 11 Os 184/85; Mayerhofer/Rieder, StPO 2.Auflage Entscheidung 1 und 4 zu § 228) beschränken die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht.
11 Os 168/10f | OGH | 20.01.2011 |
Auch; Beisatz: Der im Rahmen der Prozessleitung verfügte zeitweilige Ausschluss einer einzelnen Person beschränkt die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900625_OGH0002_0110OS00028_9000000_003
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