OGH 16Os7/90 (RS0087126)

OGH16Os7/908.6.1990

Rechtssatz

Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (§ 70 Abs 1 Z 3 ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.

Normen

ARHG §32
ARHG §70 Abs1 Z3

16 Os 7/90OGH08.06.1990
11 Os 106/12sOGH09.10.2012

Auch;Beisatz: Hier aber hat sich ausliefernder Staat Spezialität ausdrücklich vorbehalten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00007_9000000_001

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