OGH 7Ob504/90 (RS0020947)

OGH7Ob504/907.6.1990

Rechtssatz

Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (vgl 2 Ob 600/88). Dieser ist aber nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (vgl MietSlg 29154, 38143).

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 C

7 Ob 504/90OGH07.06.1990
9 Ob 68/98kOGH11.03.1998

Beisatz: Hier: Bewilligung einer Fassadengestaltung durch die Baubehörde, der eine - für diese nicht - verbindliche Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission nach dem Salzburger AltstadterhaltungsG vorzuschalten ist. (T1)

6 Ob 260/09tOGH14.01.2010

nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre. (T2)

3 Ob 47/13bOGH19.06.2013

Auch; nur T2

8 Ob 28/16zOGH25.10.2016

Auch; nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen (behördlichen) Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. (T3)

10 Ob 69/17wOGH20.02.2018

nur T3

4 Ob 18/21gOGH27.05.2021

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0070OB00504_9000000_001

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