OGH 7Ob578/90 (RS0076100)

OGH7Ob578/907.6.1990

Rechtssatz

Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung (vgl EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.

Normen

UVG §4 Z2

7 Ob 578/90OGH07.06.1990

Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25

7 Ob 378/97gOGH17.12.1997

Auch

1 Ob 94/98zOGH30.06.1998

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen. (T1)

1 Ob 74/04wOGH16.04.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung beziehungsweise Unterhaltserhöhung können nicht gefordert werden. (T2)

2 Ob 94/07yOGH24.05.2007

Auch; nur: Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint. (T3); Beis wie T1; Beisatz: § 4 Z 2 UVG stellt auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte, ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde. (T4); Veröff: SZ 2007/83

10 Ob 48/10xOGH14.09.2010

Vgl auch

10 Ob 67/11tOGH08.11.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0070OB00578_9000000_002

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