OGH 11Os48/90 (RS0081910)

OGH11Os48/9030.5.1990

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.

Normen

WaffG §1 Z1

11 Os 48/90OGH30.05.1990
14 Os 39/93OGH20.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Butterfly-Messer als Raubwaffe. (T1)

11 Os 112/07sOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein „ausgeklapptes Messer" ohne sonstige besondere Eigenschaften, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen, ist keine Waffe im Sinn des § 1 WaffG. (T2)

11 Os 102/12bOGH09.10.2012

Auch; Beisatz: Hier: Fixiermesser, das über eine auch in eingeklapptem Zustand herausragende Klinge verfügt, mit besonderer Öffnungsvorrichtung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0110OS00048_9000000_001

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