OGH 7Ob572/90 (RS0064121)

OGH7Ob572/9017.5.1990

Rechtssatz

Nicht § 12 KO unterliegende Exekutionen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechtes geführt haben, laufen unberührt weiter und werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen.

Normen

KO §10
KO §12

7 Ob 572/90OGH17.05.1990
3 Ob 301/00mOGH20.12.2000

Auch; Beisatz: Die betreibende Partei kann ein bereits eingeleitetes Exekutionsverfahren fortsetzen, was sich auch auf Verwertungsmaßnahmen bezieht. (T1) Beisatz: Die betreibende Partei, die durch einen solchen kokursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich aus den Erträgnissen des von der verpflichteten Partei betriebenen Unternehmens abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß § 48 Abs 1 KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus. (T2)

3 Ob 187/04bOGH20.10.2004

Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Die betreibende Partei, die durch einen solchen kokursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß § 48 Abs 1 KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0070OB00572_9000000_001

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