OGH 10ObS190/90 (RS0085227)

OGH10ObS190/908.5.1990

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 190/90OGH08.05.1990

Veröff: JBl 1991,56 = ZAS 1991/6 S 31 (Selb) = SSV-NF 4/75

10 ObS 382/90OGH04.12.1990

Veröff: SSV-NF 4/161

10 ObS 313/91OGH12.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/127

10 ObS 2105/96yOGH21.05.1996

nur: Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. (T1) Beisatz: Unter Umständen genügt auch eine schlüssige Vereinbarung. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T3) Veröff: SZ 69/121

3 Ob 294/99bOGH22.12.1999

nur T1

10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Veröff: SZ 2002/139

10 ObS 207/03vOGH16.09.2003

Beisatz: Selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht steht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T4); Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht ist ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag. (T5); Veröff: SZ 2003/108

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00190_9000000_001