OGH 12Os34/90 (RS0067378)

OGH12Os34/9026.4.1990

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.

Normen

MedienG §15 Abs5
MedienG §16

12 Os 34/90OGH26.04.1990
12 Os 36/07xOGH23.08.2007

Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)

15 Os 19/08wOGH08.05.2008
15 Os 89/12wOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900426_OGH0002_0120OS00034_9000000_004

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