OGH 11Os27/90 (RS0090975)

OGH11Os27/9025.4.1990

Rechtssatz

Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wurde. Verantwortet der Bestimmungstäter jedoch zusätzlich noch die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages, der infolge seiner Subsidiärität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, so ist dieser mehrfache Tatbeitrag als erschwerend zu berücksichtigen.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z4
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2

11 Os 27/90OGH25.04.1990
11 Os 149/91OGH17.12.1991

Vgl auch

13 Os 29/92OGH08.04.1992

Vgl

15 Os 182/93OGH17.02.1994

Vgl; Beisatz: Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert ebensowenig die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 3 oder 4 StGB wie die schuldspruchmäßige Qualifikation einer Tat als Versuch nach § 15 StGB die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Z 13 StGB. (T1)

14 Os 80/96OGH11.06.1996

Vgl jedoch

11 Os 70/17dOGH08.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00027_9000000_001

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