Normen
ZPO §534 Abs2 Z4
9 ObA 82/90 | OGH | 25.04.1990 |
3 Ob 148/14g | OGH | 22.10.2014 |
Auch |
8 Ob 74/14m | OGH | 23.01.2015 |
Auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Erkenntnismethode der DNA-Analyse war im Zeitraum des Vorverfahrens (Abstammungsverfahren) noch nicht verfügbar. Solange der Kläger an seiner Vaterschaft zur Beklagten nicht ernstlich zweifelte, war er nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen. (T2) |
2 Ob 207/15b | OGH | 12.04.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_004
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