OGH 9ObA82/90 (RS0044626)

OGH9ObA82/9025.4.1990

Rechtssatz

Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes anzustellen. (Hier: polizeiliche Vernehmung im Rahmen eines durch einen anderen Prozeßbeteiligten initiierten Verfahrens gegen einen Zeugen wegen falscher Aussage).

Normen

ZPO §534 Abs2 Z4

9 ObA 82/90OGH25.04.1990
3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Erkenntnismethode der DNA-Analyse war im Zeitraum des Vorverfahrens (Abstammungsverfahren) noch nicht verfügbar. Solange der Kläger an seiner Vaterschaft zur Beklagten nicht ernstlich zweifelte, war er nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen. (T2)

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_004

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