OGH 7Ob14/90 (RS0080433)

OGH7Ob14/9025.4.1990

Rechtssatz

Bei sogenannten "gedehnten Versicherungsfällen" bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.

Normen

AHVB 1993 Art4 Pkt1
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984 Art1
VersVG §33
VersVG §61

7 Ob 14/90OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255 = RdW 1992,13

5 Ob 529/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. (T1)

7 Ob 143/01gOGH27.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T2)

7 Ob 65/02pOGH17.04.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist maßgeblich die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984. (T4) Beisatz: Leistungspflicht besteht auch für die neuerlichen Unterbrechungen, die "aus ein- und derselben Ursache" (hier: dem Unfallereignis) resultierten. (T5)

7 Ob 196/06hOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: ABUB 1994 Art 5 Abs 1. (T6)

7 Ob 62/08fOGH27.08.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den vorliegenden Fall, in dem zwar die Schadensursache noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses und damit während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der dadurch veranlasste Sachschaden jedoch erst danach und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes eintrat, besteht somit keine Deckungspflicht der beklagten Partei. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00014_9000000_003

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