OGH 8Ob555/90 (RS0023299)

OGH8Ob555/9019.4.1990

Rechtssatz

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).

Normen

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

8 Ob 555/90OGH19.04.1990

Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

6 Ob 592/93OGH10.11.1993

Auch; nur: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. (T1)

6 Ob 661/94OGH04.05.1995
3 Ob 14/18gOGH25.04.2018
1 Ob 239/20hOGH28.01.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900419_OGH0002_0080OB00555_9000000_001