OGH 8Ob1517/90 (RS0007133)

OGH8Ob1517/9019.4.1990

Rechtssatz

Liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor, die nur in Grenzbereichen rechtlich relevant wird, hat sich der OGH einer Auseinandersetzung mit diesen Auffassungsunterschieden zu enthalten, wenn ihnen im zu entscheidenden Fall nur rein theoretische Bedeutung zukommt (hier: bei Unterhaltsbemessung Vollausschöpfung der "Prozentkomponente" oder "Unterhaltsstop" bei überdurchschnittlichen Einkommen? Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält?).

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
ZPO nF §502 Abs1

8 Ob 1517/90OGH19.04.1990
6 Ob 108/01bOGH21.06.2001

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren - von den Vorinstanzen abgewiesenen - Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900419_OGH0002_0080OB01517_9000000_001