OGH 7Ob566/90 (RS0070551)

OGH7Ob566/905.4.1990

Rechtssatz

Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht (hier: keine Verpflichtung auf Grund einer bloßen Vermutung eine Aufkündigung einzubringen).

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 G

7 Ob 566/90OGH05.04.1990

Veröff: WoBl 1992,18

2 Ob 577/93OGH30.09.1993

nur: Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. (T1)

7 Ob 506/95OGH18.01.1995
4 Ob 2050/96sOGH16.04.1996

nur: Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht. (T2)

4 Ob 2302/96zOGH12.11.1996

Auch; nur T1

6 Ob 69/98kOGH19.03.1998
6 Ob 193/05hOGH12.10.2006

Auch; nur T1; nur T2

7 Ob 273/07hOGH23.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Nimmt der Vermieter „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage" den Eintritt der Beklagten in das Hauptmietverhältnis zur Kenntnis, liegt keine - gar nicht geforderte - ausdrückliche Erklärung des Vermieters vor, er werde unter allen Umständen auf die Überprüfung des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen verzichten, wenn ihm kein Umstand bekannt war, der das Fehlen auch nur indizieren hätte können. (T3)

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

nur T2

1 Ob 212/13bOGH23.01.2014

Auch; Beis wie T3

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch; nur T2

8 Ob 70/18dOGH29.05.2018

nur T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00566_9000000_001