OGH 8Ob550/90 (RS0047840)

OGH8Ob550/9029.3.1990

Rechtssatz

Es ist sowohl aus pädagogischen als auch sozialpolitischen Gründen nicht gerechtfertigt, die Lehrlingsentschädigung schematisch vom bisher bezahlten Unterhaltsbetrag gänzlich oder zu einem feststehenden Prozentsatz abzuziehen.

Normen

ABGB §140 Cc

8 Ob 550/90OGH29.03.1990

Veröff: ÖA 1991,21

3 Ob 547/90OGH13.06.1990

Vgl aber; Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung ist in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. Wegen des Antrittes der Lehre kann auch ein Mehrbedarf entstehen, der sich unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern und anderer Lehrlinge aus dem gehobenen Sozialprestige ergeben kann und insoweit zu einer typischen Bedarfserhöhung führt. (T1) Veröff: ÖA 1991,77

3 Ob 579/90OGH11.07.1990

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 668/90OGH14.11.1990

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Lehrlingsentschädigung ist in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. (T2)

8 Ob 504/91OGH31.01.1991

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreut, sondern es muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zukommen. (T3)

4 Ob 511/91OGH09.04.1991

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/3 S 18

4 Ob 549/91OGH08.10.1991

Vgl; Veröff: ÖA 1992,26 = EFSlg XXVIII/7

3 Ob 558/91OGH23.10.1991

Vgl aber; Beisatz: Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, daß in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar. (T4) Veröff: ÖA 1992,93

3 Ob 505/92OGH11.03.1992

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 508/92OGH24.03.1992

Vgl aber; Beis wie T2

5 Ob 510/92OGH24.03.1992

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Als Krankenpflegeschülerin bezogene Leistungen. (T5)

7 Ob 605/92OGH15.10.1992

Auch; Beis wie T2

4 Ob 2291/96gOGH15.10.1996

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_002