OGH 10ObS100/90 (RS0084372)

OGH10ObS100/9027.3.1990

Rechtssatz

Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65, 2/104).

Normen

ASVG §177 Anl1 Nr19
ASVG §177 Anl1 Nr30

10 ObS 100/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/57

10 ObS 246/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/93

10 ObS 102/02aOGH30.04.2002

Beisatz: Dem steht die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht entgegen, sofern die damit verbundene schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. Es besteht eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits gemindert war. (T2)

10 ObS 239/03zOGH18.11.2003

Beisatz: Erforderlich ist somit die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten. (T3)

10 ObS 104/18vOGH23.10.2018

Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/82

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00100_9000000_002

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