10 ObS 100/90 | OGH | 27.03.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/57 |
10 ObS 246/91 | OGH | 17.09.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/93 |
10 ObS 102/02a | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Dem steht die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht entgegen, sofern die damit verbundene schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. Es besteht eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits gemindert war. (T2) |
10 ObS 239/03z | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Erforderlich ist somit die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten. (T3) |
10 ObS 104/18v | OGH | 23.10.2018 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/82 |
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00100_9000000_002
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